Vermittlungsvereinbarung

VERMITTLUNGSVEREINBARUNG





zwischen dem Bewerber





und





NT Consulting, Nelkenweg 8, 86447 Aindling (im folgenden Vermittler genannt):





Der Bewerber erteilt dem Vermittler den ausdrücklichen Auftrag zur Vermittlung einer Arbeitsstelle in einem geeigneten Betrieb zu folgenden Bedingungen:





Die Vermittlung ist für den Bewerber kostenfrei

Der Bewerber verpflichtet sich, dem Vermittler sämtliche zur ordnungsgemäßen Bearbeitung notwendigen Informationen (insbesondere bei welchem Arbeitgeber aktuelle Bewerbungen bereits im Prozess sind, um Redundanzen zu vermeiden) zur Verfügung zu stellen. Der Bewerber informiert den Vermittler umgehend, sollte er nicht mehr für eine Vermittlung zur Verfügung stehen.

Tätigkeiten seitens des Bewerbers, die den Provisionsanspruch des Vermittlers gegenüber dem Arbeitgeber des Bewerbers verhindern, sind untersagt. Hierzu gehören insbesondere Absprachen des Bewerbers mit dem Arbeitgeber, die zum Ziel haben, die Vermittlungsprovision des Vermittlers zu umgehen, unwahre Aussagen über die Gehaltshöhe oder ähnliches. In diesen Fällen ist der Bewerber im vollen Umfang regresspflichtig.

Der Bewerber verpflichtet sich, dem Vermittler binnen zehn Werktage nach Arbeitsvertragsunterzeichnung unaufgefordert eine Kopie des Arbeitsvertrages vorzulegen. Andernfalls behält sich der Vermittler vor, den Bewerber bei einer nicht fristgerechten Vorlage der Vertragskopie in Regress zu nehmen. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Kopie eines abgeschlossenen Arbeitsvertrags gilt auch nach Beendigung der Vermittlungsvereinbarung für den Zeitraum von 12 Monaten, wenn ein Arbeitsvertrag mit einem durch den Vermittler vorgestellten Arbeitgeber zustande kommt.

Sollte der Bewerber schuldhaft die eingegangene Arbeitsstelle nicht zum vereinbarten Termin oder insgesamt nicht antreten und deshalb keine Vermittlungsprovision des Arbeitgebers an den Vermittler zu zahlen sein, verpflichtet sich der Bewerber zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der entgangenen Vermittlungsprovision, welche der Vermittler bei arbeitsvertragsgemäßem Verhalten des Bewerbers von dem Arbeitgeber des Bewerbers erhalten hätte. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt somit mindestens zwei Bruttomonatsvergütungen.

PFLICHTEN DES VERMITTLERS

Der Vermittler beachtet bei der Ausführung des Auftrages die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und wahrt stets Diskretion. Der Bewerber kann zur Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche die durch den Vermittler vereinbart wurden, kostenfrei die Expertise der Vermittler in Anspruch nehmen, diese stehen dem Auftraggeber bis zur Vertragsunterzeichnung bei einem neuen Arbeitgeber als Berater zur Verfügung. Der Vermittler übernimmt die Terminkoordination der Vorstellungstermine und setzt den Bewerber darüber schriftlich per E-Mail in Kenntnis.

Diese Vermittlungsvereinbarung ist unbefristet. Sie kann von beiden Parteien jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Der Bewerber erklärt sich einverstanden, für die Dauer der Vermittlungsvereinbarung die Datennutzung und Datenverarbeitung zu gestatten. Dem Vermittler ist es auch gestattet, den Bewerber über neue Job-Offerten und Herausforderungen zu informieren. Der Datennutzung und Datenverarbeitung, sowie der Informations-Gestattung kann jederzeit widersprochen werden.

Änderungen und Ergänzungen dieser Vermittlungsvereinbarung bedürfen der Schriftform.

Die in dieser Vermittlungsvereinbarung verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für alle Geschlechter (w/m/d).

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für beide Parteien Aichach.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollten Bestimmungen dieser Vermittlungsvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vermittlungsvereinbarung im Übrigen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Parteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, sollte sich die Vermittlungsvereinbarung als lückenhaft erweisen.


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